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   BayObLG, 22.06.1990 - BReg. 1a Z 9/90   

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https://dejure.org/1990,2015
BayObLG, 22.06.1990 - BReg. 1a Z 9/90 (https://dejure.org/1990,2015)
BayObLG, Entscheidung vom 22.06.1990 - BReg. 1a Z 9/90 (https://dejure.org/1990,2015)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Juni 1990 - BReg. 1a Z 9/90 (https://dejure.org/1990,2015)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung Vermächtnis Erbschaft; Testamentsauslegung bezüglich des Willens die gesetzlichen Erbfolge eintreten zu lassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1230
  • FamRZ 1990, 1401
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 16.06.1993 - 1Z BR 10/93

    Voraussetzungen der Aufhebung auf Grund eines Verstoßes gegen Art. 103 GG

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  • BayObLG, 04.04.2002 - 1Z BR 19/01

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei mehreren Bedachten

    Des ungeachtet sind bei der Auslegung des Testaments im Hinblick auf die Frage, wer als Erbe eingesetzt ist, auch die Wertverhältnisse der einzelnen Zuwendungen zu berücksichtigen - insbesondere dann, wenn zum Vermögen des Erblassers Grundstücke oder Eigentumswohnungen gehören und durch das Testament in gegenständlicher Weise einzelnen Personen zugewendet werden, da auch in der Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstandes vor allem dann eine Erbeinsetzung liegen kann, wenn dieser den restlichen Nachlass an Wert so sehr übertrifft, dass anzunehmen ist, der Erblasser habe diesen Gegenstand als seinen wesentlichen Nachlass angesehen (BayObLG FamRZ 1990, 1401; 1995, 835; 1997, 1177/1178; NJW-RR 1999, 1021; OLG Köln Rpfleger 1992, 199).
  • BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92

    Nachweis eines testamentarischen Erbrechts bei fehlender testamentarischer

    Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BayObLG, FamRZ 1990, 1401 ).
  • OLG Köln, 17.07.1991 - 2 Wx 21/91

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung zu Erbeinsetzung

    der Erbmasse mit dinglicher Wirkung auf die jeweils Bedachten übertragen, das spricht jedoch nicht gegen den Willen einer Erbeinsetzung, sondern in Bezug auf die mit den wesentlichen Vermögensgegenständen Bedachten gerade dafür, wobei die Aufteilung der einzelnen vermögensgegenstände als Teilungsanordnung nach § 2048 BGB anzusehen sein kann (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1230; FAMRZ 1986, 728 (731 mit weiteren Nachweisen; Palandt-Edenhofer, 50. Aufl., § 2087 BGB Anm. 2).
  • BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98

    Nachlasssache, Erbscheinsverfahren, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Bruchteil;

    Diese Regel greift jedoch nicht ein, wenn die Auslegung (§ 133 BGB ) ergibt, daß der Testierende den Bedachten nicht nur den Vermögensgegenstand zuwenden, sondern ihn in Wahrheit zum Gesamtrechtsnachfolger berufen, d.h. ihm einen Bruchteil seines Vermögens oder sogar das gesamte Vermögen zuwenden und somit zum Erben einsetzen wollte (BGH FamRZ 1972, 561/563, BayObLG FamRZ 1990, 1401 und 1995, 246/247).
  • BayObLG, 24.03.1994 - 1Z BR 113/93

    Beschwerde gegen einen die Erbscheinserteilung ankündigenden Vorbescheid;

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  • OLG Bremen, 21.12.2001 - 5 U 35/01

    Ansprüche eines Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung; Erbeinsetzung durch

    Zwar kann die Regelung der Frage, wer Schulden des Erblassers zu begleichen hat oder wer dessen Forderungen einziehen darf, ein Indiz für die Erbenstellung sein, da der Betreffende wirtschaftlich an die Stelle des Erblassers tritt (vgl. etwa BayObLG, FamRZ 1986, 604; FamRZ 1986, 728, 731 m. w. N.; NJW-RR 1990, 1230 ; NJW-RR 1994, 1032, 1034; - Münch-Komm/Schlichting, BGB , 3. Aufl., § 2087 Rdnr. 8).
  • BayObLG, 26.04.2002 - 1Z BR 34/01

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei Konkurrenz zwischen notariellem

    Davon ist z.B. auszugehen, wenn ein zugewendetes Grundstück seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Nachlasses darstellt (BayObLG FamRZ 1990, 1401; OLG Köln Rpfleger 1992, 199).
  • OLG Köln, 24.01.1992 - 2 Wx 38/91

    Wertverhältnis der zugewandten Einzelgegenstände zum Wert des Nachlasses als

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  • BayObLG, 19.10.1992 - 1Z BR 13/92
    Macht nämlich der zugewendete Gegenstand nach seinem objektiven Wert den wesentlichen Teil des Nachlasses aus, so wird in der Regel anzunehmen sein, daß der Erblasser diesen Gegenstand auch als seinen wesentlichen Nachlaß angesehen hat (vgl. dazu BayObLGZ 1958, 248 [250]; BayObLG, FamRZ 1986, 728 [730] und NJW-RR 1990, 1230 = FamRZ 1990, 1401; Palandt-Edenhofer, BGB, 51. Aufl., § 2087 Rdnrn. 3, 6).
  • BayObLG, 10.09.1991 - BReg. 1 Z 29/91

    Auslegung eines Testaments; Begriff "übrige Verwandte"

  • BayObLG, 29.06.1994 - 1Z BR 125/93

    Zulässigkeit der Beschwerde in Erbscheins-Einziehungsverfahren; Umfang der

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